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BGBl. Nr. 60/1957

kundgemacht 07.03.1957 RIS↗
60. Bundesgesetz: Eisenbahngesetz 1957.
Bundesgesetz vom 13. Feber 1957 über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957).
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1957× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 08.03.1957 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 60/1957 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 42↗RIS↗

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

und im Eisenbahnverkehr.

Paragraph 42, Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.