Absatz 2,Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche ist während der Untersuchungshaft zu beschäftigen.
BGBl. Nr. 129/1958
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 181neu
Paragraph 181, (1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßregeln, insbesondere durch Unterbringung in einer Anstalt oder bei einer vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden kann.