Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 181Artikel eins, Paragraph 181
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 181. (1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßregeln, insbesondere durch Unterbringung in einer Anstalt oder bei einer vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden kann.Paragraph 181, (1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßregeln, insbesondere durch Unterbringung in einer Anstalt oder bei einer vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden kann.
(2)Absatz 2,Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche ist während der Untersuchungshaft zu beschäftigen.
Dokumentnummer
NOR12043211
Alte Dokumentnummer
N3195816293S