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Art. 1 § 181 FinStrG

Fassungen
01.01.1989 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 599/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 181 heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
Art. 1 § 18123.07.201919.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
Art. 1 § 18101.05.200422.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
Art. 1 § 18101.01.198930.04.2004 § → § BGBl. Nr. 599/1988
Art. 1 § 18101.01.195931.12.1988 BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 599/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 124/2003

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

  1. Absatz eins,Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere familienrechtlicher oder jugendwohlfahrtsrechtlicher Art, erreicht werden kann. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
  2. Absatz 2,Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche ist während der Untersuchungshaft zu beschäftigen.
  3. Absatz 3,Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch Organe der Finanz- oder Zollämter, der Zollwache oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde ist auf Verlangen des Jugendlichen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über das Recht auf Beiziehung ist der Jugendliche zu belehren, nachdem er festgenommen worden ist.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12049671

Alte Dokumentnummer

N3198810508L