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BGBl. Nr. 129/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗Parlament↗
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 129/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 187neu
in Kraft 01.01.1959 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 187↗RIS↗

römisch dreizehn. Hauptstück.

Gnadenrecht.

Paragraph 187,

Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen können über Ansuchen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigegeben werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann die ihm untergeordneten Behörden durch Verordnung zur Ausübung dieser Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis zur Nachsicht von Freiheitsstrafen und zur Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen ermächtigen.