Absatz 2,Für den Wirtschaftreuhänder Anmerkung, richtig: Wirtschaftstreuhänder) gelten Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 45, StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
BGBl. Nr. 129/1958
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 199neu
Zum römisch vier. Hauptstück.
Paragraph 199, (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.