Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 199Artikel eins, Paragraph 199
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zum IV. Hauptstück.Zum römisch vier. Hauptstück.
§ 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.Paragraph 199, (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.
(2)Absatz 2,Für den Wirtschaftreuhänder (Anm.: richtig: Wirtschaftstreuhänder) gelten § 39 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 45 StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.Für den Wirtschaftreuhänder Anmerkung, richtig: Wirtschaftstreuhänder) gelten Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 45, StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
Dokumentnummer
NOR12043230
Alte Dokumentnummer
N3195816312S