Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 199Artikel eins, Paragraph 199
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zum IV. Hauptstück.Zum römisch vier. Hauptstück.
§ 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.Paragraph 199, (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.
(2)Absatz 2,Für den Wirtschaftstreuhänder gelten § 39 Abs. 1 und 2, § 40, § 44 Abs. 2 und § 45 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.Für den Wirtschaftstreuhänder gelten Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 40,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 45, StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 9, BGBl. Nr. 526/1993
Dokumentnummer
NOR12052362
Alte Dokumentnummer
N3199329432J