Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 199Artikel eins, Paragraph 199
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zum 3. Hauptstück
§ 199.Paragraph 199,
(1)Absatz eins,Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.
(2)Absatz 2,Für den Wirtschaftstreuhänder gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.Für den Wirtschaftstreuhänder gelten Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 60, StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
(3)Absatz 3,Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.Haftungsbeteiligte im Sinne des Paragraph 64, StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (Paragraph 19,) haften.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
NOR40144958