Absatz 2,Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
BGBl. Nr. 129/1958
129. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz — FinStrG.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz — FinStrG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 71neu
Paragraph 71, (1) Die Laienbeisitzer der Spruchsenate und der Berufungssenate haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nachstehendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze, insbesondere die Verfassung, befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Beschuldigten bekannt wird, geheimhalten werde."
- Absatz 3,Nach der Angelobung hat der Präsident der Finanzlandesdirektion die Gründe mitzuteilen, aus denen sich die Laienbeisitzer der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben.
- Absatz 4,Die Vornahme der Angelobung und die Bekanntgabe der Befangenheitsgründe sind in einer Niederschrift festzuhalten.
- Absatz 5,Bei Beginn der mündlichen Verhandlung sind die Laienbeisitzer an das Gelöbnis zu erinnern.