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BGBl. Nr. 130/1958

kundgemacht 07.07.1958 RIS↗
130. Bundesgesetz: Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend die Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 130/1958× zu Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 130/1958 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Personen, denen – bei Außerachtlassung der an das Deutsche Reich geleisteten derartigen Zahlungen – Ansprüche auf Grund eines in Paragraph eins, genannten Versicherungsvertrages zustünden (Bezugsberechtigte), werden gegen die Versicherungsunternehmungen Ansprüche auf Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeräumt.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Personen haben eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß sie allfällige Ansprüche, die ihnen aus dem Versicherungsvertrag auf Grund der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, bis zur Höhe der ihnen nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen an die Republik Österreich übertragen.