Absatz eins,Die Leistung der Versicherungsunternehmung gemäß Paragraph 4, wird nach Ablauf eines Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion (Paragraph 3, Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung eingelangt ist und die nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.
BGBl. Nr. 130/1958
130. Bundesgesetz: Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend die Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Gerät die Versicherungsunternehmung mit der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit an zu verzinsen.