Absatz eins,Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des Paragraph 4, erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.
BGBl. Nr. 130/1958
130. Bundesgesetz: Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend die Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet worden ist.