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BGBl. Nr. 130/1958

kundgemacht 07.07.1958 RIS↗
130. Bundesgesetz: Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend die Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 130/1958× zu Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 130/1958 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des Paragraph 4, erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet worden ist.