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BGBl. Nr. 148/1958

kundgemacht 19.07.1958 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, mit dem das 1. und das 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz ergänzt und teilweise abgeändert werden (7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1958× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 22 § 0↗RIS↗
§ 4aneu
in Kraft ab 20.07.1958 · idF BGBl. Nr. 148/1958 § 4a↗RIS↗

Paragraph 4 a,

Pachtverträge, die über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (Paragraph eins,) zwischen der Inanspruchnahme dieser Liegenschaften durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1958 mit der Maßgabe, daß die Felder nach der Aberntung zu übergeben sind. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.