BGBl. Nr. 148/1958
148. Bundesgesetz: 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, mit dem das 1. und das 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz ergänzt und teilweise abgeändert werden (7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aneu
Paragraph 4 a,
Pachtverträge, die über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften (Paragraph eins,) zwischen der Inanspruchnahme dieser Liegenschaften durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1958 mit der Maßgabe, daß die Felder nach der Aberntung zu übergeben sind. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.