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BGBl. Nr. 149/1958

kundgemacht 19.07.1958 RIS↗
149. Bundesgesetz: 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, mit dem weitere Bestimmungen zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, erlassen werden (8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 149/1958× zu 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 20.07.1958 · idF BGBl. Nr. 149/1958 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Soweit die Republik Österreich für eine auf Grund des Artikel 22, des Staatsvertrages auf sie übergegangene Forderung vertragliche oder gesetzliche Zinsen geltend macht, hat der Schuldner nur ab 1. Jänner 1953 fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen, und zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr als 4% jährlich zu bezahlen.
  2. Absatz 2,Die Beschränkung des Zinsenlaufes auf die Zeit ab 1. Jänner 1953 gemäß Absatz eins, gilt nicht für Darlehensforderungen privater Bausparkassen und für Wertpapiere, die durch besondere Verlosung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 188, aufgeteilt und umgeschuldet werden. Die Beschränkung des Zinsenlaufes auf die Zeit ab 1. Jänner 1953 gilt für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen nur, soweit es sich um Schuldverschreibungen handelt.
  3. Absatz 3,Die Beschränkung des Zinssatzes auf nicht mehr als 4% jährlich gemäß Absatz eins, gilt nicht für Schuldverschreibungen, für Darlehensforderungen privater Bausparkassen, für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen und für Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen deutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem Deckungsregister eingetragen waren. Ist bei Forderungen, die Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen oder von deutschen Emissionsinstituten darstellen, eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Soweit Zinsen bereits bezahlt oder gutgeschrieben wurden, hat es hiebei sein Bewenden.