Absatz eins,Soweit aus Krediten oder Darlehen einer deutschen physischen oder juristischen Person vor dem 8. Mai 1945 angeschaffte oder hergestellte Vermögenswerte ganz oder teilweise durch unmittelbare Kriegseinwirkung zerstört oder durch eine Besatzungsmacht demontiert oder sonst weggenommen wurden, kann der Schuldner, wenn die Republik Österreich auf Grund der Übertragung gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages die Kredit- oder Darlehensforderung geltend macht, die Minderung seiner Verbindlichkeit um den Betrag fordern, der dem durch die Zerstörung verursachten Schaden entspricht. Bei der Ermittlung des Schadens sind die Preis- und Wertverhältnisse zur Zeit der Anschaffung oder Herstellung zugrunde zu legen.
BGBl. Nr. 149/1958
149. Bundesgesetz: 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, mit dem weitere Bestimmungen zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, erlassen werden (8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Der Anspruch auf Minderung gemäß Absatz eins, besteht nicht, soweit der Schaden ersetzt wurde oder auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht.