BGBl. Nr. 149/1958
149. Bundesgesetz: 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, mit dem weitere Bestimmungen zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, erlassen werden (8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Bei Anwendung der Paragraphen eins bis 3 und 5 macht es keinen Unterschied, ob die gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangene Forderung unmittelbar durch die Republik Österreich oder durch einen öffentlichen Verwalter geltend gemacht wird.