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BGBl. Nr. 268/1958

kundgemacht 13.12.1958 RIS↗Parlament↗
268. Bundesgesetz: Wertgrenzennovelle 1958.
Bundesgesetz vom 20. November 1958, mit dem die Wertgrenzen im gerichtlichen Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen geändert werden (Wertgrenzennovelle 1958).
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1958× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1 § 0↗RIS↗
§ 851neu
in Kraft ab 01.02.1959 · idF BGBl. Nr. 268/1958 § 851↗RIS↗

Paragraph 851,

  1. Absatz eins,Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
  2. Absatz 2,Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.