Absatz eins,Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
BGBl. Nr. 268/1958
268. Bundesgesetz: Wertgrenzennovelle 1958.
Bundesgesetz vom 20. November 1958, mit dem die Wertgrenzen im gerichtlichen Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen geändert werden (Wertgrenzennovelle 1958).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 851neu
Paragraph 851,
- Absatz 2,Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.