Absatz eins,Strafverfahren erster Instanz, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Landesgerichte für Strafsachen Wien oder beim Jugendgerichtshof in Wien anhängig sind, haben diese Gerichtshöfe weiterzuführen. Diesen Gerichten stehen auch alle Entscheidungen und Verfügungen nach rechtskräftiger Beendigung solcher Verfahren und in allen Strafverfahren zu, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Landesgerichte für Strafsachen Wien oder vom Jugendgerichtshof in Wien rechtskräftig beendet worden sind. Wenn jedoch ein rechtskräftig beendetes Verfahren dieser Gerichte nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erneuert wird (Paragraphen 292, 359, 362, StPO.), richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren nach Paragraph 3,
BGBl. Nr. 269/1958
269. Bundesgesetz: Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958, mit dem das Landesgericht Eisenstadt errichtet wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Übertragung einer Voruntersuchung (Paragraph 12, StPO.) an ein Bezirksgericht, das im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt liegt, begründet die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes, es sei denn, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien für diese Strafsache zuständig wäre, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angefallen wäre.
- Absatz 3,In Strafsachen, für die das Landesgericht Eisenstadt zuständig wäre, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angefallen wären, soll die Hauptverhandlung im Burgenlande durchgeführt werden. Von der Verhandlung im fremden Sprengel ist das Landesgericht Eisenstadt rechtzeitig zu benachrichtigen.
- Absatz 4,Unter Landesgericht für Strafsachen Wien und unter Jugendgerichtshof in Wien wird in diesem Bundesgesetz auch das Geschwornengericht verstanden.