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BGBl. Nr. 269/1958

kundgemacht 13.12.1958 RIS↗
269. Bundesgesetz: Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958, mit dem das Landesgericht Eisenstadt errichtet wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1958× zu Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.1959 · idF BGBl. Nr. 269/1958 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat dafür zu sorgen, daß sobald als möglich für das Jahr 1959 Geschwornen- und Schöffenjahreslisten des Landesgerichtes Eisenstadt aus den burgenländischen Gemeindelisten in der Urliste gebildet werden. Der Präsident des Jugendgerichtshofes in Wien hat dafür zu sorgen, daß sobald als möglich für das Jahr 1959 eine Jahresliste für Jugendsachen des Landesgerichtes Eisenstadt gebildet wird.
  2. Absatz 2,Zu den Geschwornen- und Schöffengerichtsverhandlungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Jugendgerichtshofes in Wien im Burgenlande sind Geschworne oder Schöffen aus den Dienstlisten des Landesgerichtes Eisenstadt oder des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel die Hauptverhandlung stattfinden soll, in der Reihenfolge der endgültigen Dienstliste beizuziehen. Das Landesgericht für StrafsachenWien und der Jugendgerichtshof in Wien haben das Gericht, in dessen Sprengel sie verhandeln werden, um Mitteilung der Geschwornen oder Schöffen zu ersuchen, die zur Hauptverhandlung vorzuladen sind.