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BGBl. Nr. 294/1958

kundgemacht 30.12.1958 RIS↗Parlament↗
294. Bundesgesetz: Einige weitere Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte.
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958, mit dem einige weitere Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.
Kundmachung BGBl. Nr. 294/1958× zu Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte 31 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 31.12.1958 – 31.12.1959 · idF BGBl. Nr. 294/1958 · danach: BGBl. Nr. 300/1959 § 3↗RIS↗

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1955,)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen.
  2. Absatz 2,Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:
    1. Litera a
      für die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,
      vertreten durch den Ordinarius;
    2. Litera b
      für die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,
      vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.;
    3. Litera c
      für die altkatholische Kirche an diese Kirche,
      vertreten durch den Synodalrat.
  3. Absatz 3,Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Absatz 2, empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.