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BGBl. Nr. 91/1958

kundgemacht 09.05.1958 RIS↗
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1958× zu Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 17.06.1958 · idF BGBl. Nr. 91/1958 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn

Wenn infolge von Kündigungen die Zahl der Parteien dieser Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.