Vertragsparteien
*Afghanistan 91/1958 *Ägypten 91/1958 *Albanien 91/1958, III 240/1999 *Algerien 67/1964 *Andorra III 60/2008 *Antigua/Barbuda 662/1990 *Argentinien 91/1958 *Armenien 589/1994 *Aserbaidschan III 240/1999 *Äthiopien 91/1958 *Australien 91/1958 *Bahamas 475/1987 *Bahrain 662/1990 *Bangladesch III 240/1999 *Barbados 475/1987 *Belarus 91/1958, 662/1990 *Belgien 91/1958 *Belize III 240/1999 *Benin III 192/2017 *Bolivien III 60/2008 *Bosnien-Herzegowina 589/1994 *Brasilien 91/1958 *Bulgarien 91/1958, 589/1994 *Burkina Faso 157/1967 *Burundi 91/1958, III 240/1999 *Cabo Verde III 271/2013 *Chile 91/1958 *China 91/1958, 475/1987, III 240/1999, III 60/2008 *Costa Rica 91/1958 *Côte d’Ivoire III 240/1999 *Dänemark 91/1958 *Deutschland/BRD 91/1958 *Deutschland/DDR 161/1974 *Dominica 161/1974, III 85/2019 *Dschibuti III 33/2026 *Ecuador 91/1958 *El Salvador 91/1958 *Estland 589/1994 *Fidschi 161/1974 *Finnland 68/1960, III 240/1999 *Frankreich 91/1958 *Gabun 475/1987 *Gambia 475/1987 *Georgien 589/1994 *Ghana 42/1959 *Griechenland 91/1958 *Guatemala 91/1958 *Guinea III 60/2008 *Guinea-Bissau III 271/2013 *Haiti 91/1958 *Honduras 91/1958 *Indien 239/1959 *Irak 103/1959 *Iran 91/1958 *Irland 475/1987 *Island 91/1958 *Israel 91/1958 *Italien 91/1958 *Jamaika 161/1974 *Jemen/AR 662/1990 *Jemen/DVR 475/1987 *Jordanien 91/1958 *Jugoslawien 91/1958 *Kambodscha 91/1958 *Kanada 91/1958 *Kasachstan III 240/1999 *Kirgisistan III 240/1999 *Kolumbien 68/1960 *Komoren III 60/2008 *Kongo/DR 67/1964 *Korea/DVR 662/1990 *Korea/R 91/1958 *Kroatien 589/1994 *Kuba 91/1958 *Kuwait 98/1996 *Laos 91/1958 *Lesotho 475/1987 *Lettland 589/1994 *Libanon 91/1958 *Liberia 91/1958 *Libyen 662/1990 *Liechtenstein 589/1994 *Litauen III 240/1999 *Luxemburg 475/1987 *Malawi III 113/2017 *Malaysia 98/1996 *Malediven 475/1987 *Mali 475/1987 *Malta III 159/2015 *Marokko 91/1958 *Mauritius III 112/2019 *Mexiko 91/1958 *Moldau 589/1994 *Monaco 91/1958 *Mongolei 161/1974, 589/1994 *Montenegro III 60/2008 *Mosambik 475/1987 *Myanmar 91/1958 *Namibia 98/1996 *Nepal 161/1974 *Neuseeland 475/1987 *Nicaragua 91/1958 *Niederlande 157/1967 *Nigeria III 271/2013 *Nordmazedonien 98/1996 *Norwegen 91/1958 *Pakistan 91/1958 *Palästina III 113/2017 *Panama 91/1958 *Papua-Neuguinea 475/1987 *Paraguay III 60/2008 *Peru 190/1960 *Philippinen 91/1958 *Polen 91/1958, III 240/1999 *Portugal III 240/1999 *Ruanda 91/1958, 475/1987, III 271/2013 *Rumänien 91/1958, III 240/1999 *Sambia III 67/2022 *San Marino III 305/2013 *Saudi-Arabien 91/1958 *Schweden 91/1958 *Schweiz III 60/2008 *Senegal 475/1987 *Serbien III 60/2008 *Seychellen 589/1994 *Simbabwe 589/1994 *Singapur 98/1996 *Slowakei 589/1994 *Slowenien 589/1994 *Spanien 161/1974, III 271/2013 *Sri Lanka 91/1958 *St. Vincent/Grenadinen 475/1987 *Südafrika III 240/1999 *Sudan III 60/2008 *Syrien 91/1958 *Tadschikistan III 159/2015 *Tansania 475/1987 *Togo 475/1987 *Tonga 161/1974 *Trinidad/Tobago III 60/2008 *Tschechische R 589/1994 *Tschechoslowakei 91/1958, 589/1994 *Tunesien 91/1958 *Türkei 91/1958 *Turkmenistan III 4/2019 *UdSSR 91/1958, 662/1990 *Uganda 98/1996 *Ukraine 91/1958, 662/1990 *Ungarn 91/1958, 662/1990 *Uruguay 161/1974 *USA 662/1990 *Usbekistan III 240/1999 *Venezuela 190/1960 *Vereinigte Arabische Emirate III 60/2008 *Vereinigtes Königreich 161/1974, III 240/1999 *Vietnam 91/1958, 475/1987 *Zypern 475/1987*Afghanistan 91 aus 1958, *Ägypten 91 aus 1958, *Albanien 91 aus 1958,, römisch drei 240 aus 1999, *Algerien 67 aus 1964, *Andorra römisch drei 60 aus 2008, *Antigua/Barbuda 662 aus 1990, *Argentinien 91 aus 1958, *Armenien 589 aus 1994, *Aserbaidschan römisch drei 240 aus 1999, *Äthiopien 91 aus 1958, *Australien 91 aus 1958, *Bahamas 475 aus 1987, *Bahrain 662 aus 1990, *Bangladesch römisch drei 240 aus 1999, *Barbados 475 aus 1987, *Belarus 91 aus 1958,, 662 aus 1990, *Belgien 91 aus 1958, *Belize römisch drei 240 aus 1999, *Benin römisch drei 192 aus 2017, *Bolivien römisch drei 60 aus 2008, *Bosnien-Herzegowina 589 aus 1994, *Brasilien 91 aus 1958, *Bulgarien 91 aus 1958,, 589 aus 1994, *Burkina Faso 157 aus 1967, *Burundi 91 aus 1958,, römisch drei 240 aus 1999, *Cabo Verde römisch drei 271 aus 2013, *Chile 91 aus 1958, *China 91 aus 1958,, 475 aus 1987,, römisch drei 240 aus 1999,, römisch drei 60 aus 2008, *Costa Rica 91 aus 1958, *Côte d’Ivoire römisch drei 240 aus 1999, *Dänemark 91 aus 1958, *Deutschland/BRD 91 aus 1958, *Deutschland/DDR 161 aus 1974, *Dominica 161 aus 1974,, römisch drei 85 aus 2019, *Dschibuti römisch drei 33 aus 2026, *Ecuador 91 aus 1958, *El Salvador 91 aus 1958, *Estland 589 aus 1994, *Fidschi 161 aus 1974, *Finnland 68 aus 1960,, römisch drei 240 aus 1999, *Frankreich 91 aus 1958, *Gabun 475 aus 1987, *Gambia 475 aus 1987, *Georgien 589 aus 1994, *Ghana 42 aus 1959, *Griechenland 91 aus 1958, *Guatemala 91 aus 1958, *Guinea römisch drei 60 aus 2008, *Guinea-Bissau römisch drei 271 aus 2013, *Haiti 91 aus 1958, *Honduras 91 aus 1958, *Indien 239 aus 1959, *Irak 103 aus 1959, *Iran 91 aus 1958, *Irland 475 aus 1987, *Island 91 aus 1958, *Israel 91 aus 1958, *Italien 91 aus 1958, *Jamaika 161 aus 1974, *Jemen/AR 662 aus 1990, *Jemen/DVR 475 aus 1987, *Jordanien 91 aus 1958, *Jugoslawien 91 aus 1958, *Kambodscha 91 aus 1958, *Kanada 91 aus 1958, *Kasachstan römisch drei 240 aus 1999, *Kirgisistan römisch drei 240 aus 1999, *Kolumbien 68 aus 1960, *Komoren römisch drei 60 aus 2008, *Kongo/DR 67 aus 1964, *Korea/DVR 662 aus 1990, *Korea/R 91 aus 1958, *Kroatien 589 aus 1994, *Kuba 91 aus 1958, *Kuwait 98 aus 1996, *Laos 91 aus 1958, *Lesotho 475 aus 1987, *Lettland 589 aus 1994, *Libanon 91 aus 1958, *Liberia 91 aus 1958, *Libyen 662 aus 1990, *Liechtenstein 589 aus 1994, *Litauen römisch drei 240 aus 1999, *Luxemburg 475 aus 1987, *Malawi römisch drei 113 aus 2017, *Malaysia 98 aus 1996, *Malediven 475 aus 1987, *Mali 475 aus 1987, *Malta römisch drei 159 aus 2015, *Marokko 91 aus 1958, *Mauritius römisch drei 112 aus 2019, *Mexiko 91 aus 1958, *Moldau 589 aus 1994, *Monaco 91 aus 1958, *Mongolei 161 aus 1974,, 589 aus 1994, *Montenegro römisch drei 60 aus 2008, *Mosambik 475 aus 1987, *Myanmar 91 aus 1958, *Namibia 98 aus 1996, *Nepal 161 aus 1974, *Neuseeland 475 aus 1987, *Nicaragua 91 aus 1958, *Niederlande 157 aus 1967, *Nigeria römisch drei 271 aus 2013, *Nordmazedonien 98 aus 1996, *Norwegen 91 aus 1958, *Pakistan 91 aus 1958, *Palästina römisch drei 113 aus 2017, *Panama 91 aus 1958, *Papua-Neuguinea 475 aus 1987, *Paraguay römisch drei 60 aus 2008, *Peru 190 aus 1960, *Philippinen 91 aus 1958, *Polen 91 aus 1958,, römisch drei 240 aus 1999, *Portugal römisch drei 240 aus 1999, *Ruanda 91 aus 1958,, 475 aus 1987,, römisch drei 271 aus 2013, *Rumänien 91 aus 1958,, römisch drei 240 aus 1999, *Sambia römisch drei 67 aus 2022, *San Marino römisch drei 305 aus 2013, *Saudi-Arabien 91 aus 1958, *Schweden 91 aus 1958, *Schweiz römisch drei 60 aus 2008, *Senegal 475 aus 1987, *Serbien römisch drei 60 aus 2008, *Seychellen 589 aus 1994, *Simbabwe 589 aus 1994, *Singapur 98 aus 1996, *Slowakei 589 aus 1994, *Slowenien 589 aus 1994, *Spanien 161 aus 1974,, römisch drei 271 aus 2013, *Sri Lanka 91 aus 1958, *St. Vincent/Grenadinen 475 aus 1987, *Südafrika römisch drei 240 aus 1999, *Sudan römisch drei 60 aus 2008, *Syrien 91 aus 1958, *Tadschikistan römisch drei 159 aus 2015, *Tansania 475 aus 1987, *Togo 475 aus 1987, *Tonga 161 aus 1974, *Trinidad/Tobago römisch drei 60 aus 2008, *Tschechische R 589 aus 1994, *Tschechoslowakei 91 aus 1958,, 589 aus 1994, *Tunesien 91 aus 1958, *Türkei 91 aus 1958, *Turkmenistan römisch drei 4 aus 2019, *UdSSR 91 aus 1958,, 662 aus 1990, *Uganda 98 aus 1996, *Ukraine 91 aus 1958,, 662 aus 1990, *Ungarn 91 aus 1958,, 662 aus 1990, *Uruguay 161 aus 1974, *USA 662 aus 1990, *Usbekistan römisch drei 240 aus 1999, *Venezuela 190 aus 1960, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 60 aus 2008, *Vereinigtes Königreich 161 aus 1974,, römisch drei 240 aus 1999, *Vietnam 91 aus 1958,, 475 aus 1987, *Zypern 475/1987
Ratifikationstext
Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel XIII für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel römisch dreizehn für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 271/2013)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2013,)
Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention ratifiziert oder sind ihr beigetreten:
Afghanistan
Ägypten
Albanien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch neun und Artikel römisch zwölf)
Äthiopien
Argentinien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch neun und Artikel römisch zwölf)
Australien
(einschließlich aller Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von Australien wahrgenommen werden)
Belgien
(einschließlich des Gebietes von Belgisch-Kongo und der Treuhandschaftsgebiete von Ruanda-Urundi)
Birma
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel VI und Artikel VIII)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch sechs und Artikel römisch acht)
Brasilien
Bulgarien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch neun und Artikel römisch zwölf)
Bundesrepublik Deutschland
(einschließlich Land Berlin)
Ceylon
Chile
China
Costa Rica
Dänemark
Ecuador
Frankreich
Griechenland
Guatemala
Haiti
Honduras
Iran
Island
Israel
Italien
Jordanien
Jugoslawien
Kambodscha
Kanada
Korea
Kuba
Laos
Libanon
Liberia
Marokko
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel VI und Artikel IX)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch sechs und Artikel römisch neun)
Mexiko
Monaco
Nicaragua
Norwegen
Pakistan
Panama
Philippinen
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IV, VI, VII und IX)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch vier, römisch sechs, römisch sieben und römisch neun)
Polen
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch neun und Artikel römisch zwölf)
Rumänien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch neun und Artikel römisch zwölf)
Salvador
Saudi-Arabien
Schweden
Syrien
Tschechoslowakei
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Tunesien
Türkei
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Ungarn
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)(mit Vorbehalten, betreffend Artikel römisch neun und Artikel römisch zwölf)
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Vietnam
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalten)
Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung):
a)Litera a anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte:
1.Ziffer eins Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1990, zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.Artikel XII: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel römisch zwölf dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
2.Ziffer 2 Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1990, zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel römisch zwölf dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
3.Ziffer 3 Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1990, zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel römisch zwölf dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
4.Ziffer 4 Tschechoslowakei:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1994, zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollen.Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel römisch zwölf dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollen.
b)Litera b In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte:
I. Philippinen:römisch eins. Philippinen:
1.Ziffer eins Im Hinblick auf Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern – ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht – gewährt werden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikel die für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immunitäten von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.Im Hinblick auf Artikel römisch vier der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern – ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht – gewährt werden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikel die für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immunitäten von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.
2.Ziffer 2 Im Hinblick auf Artikel VII der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinen keine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinen die zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetzgebung erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende Kraft haben.Im Hinblick auf Artikel römisch sieben der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinen keine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinen die zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetzgebung erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende Kraft haben.
3.Ziffer 3 Im Hinblick auf die Artikel VI und IX der Konvention vertritt die Regierung der Philippinen den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegt werden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebiet begangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierung der Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines der in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hinblick auf Artikel IX der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daß durch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.Im Hinblick auf die Artikel römisch sechs und römisch neun der Konvention vertritt die Regierung der Philippinen den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegt werden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebiet begangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierung der Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines der in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hinblick auf Artikel römisch neun der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daß durch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.
II. Bulgarien:römisch zwei. Bulgarien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1994, zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien, erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien, erklärt, daß sie mit Artikel römisch zwölf dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
III. Rumänien:römisch drei. Rumänien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 240 aus 1999, zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel römisch zwölf dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
IV. Polen:römisch vier. Polen:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 240 aus 1999, zurückgezogen.)
Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nicht an, da es der Ansicht ist, daß die Konvention auch auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollte.
V. Ungarn:römisch fünf. Ungarn:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1990, zurückgezogen.)
VI. Albanien:römisch sechs. Albanien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 240 aus 1999, zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.Artikel XII: Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel römisch zwölf dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
VII. Birma: (Anm.: seit Juni 1989 umbenannt in Myanmar)römisch sieben. Birma: Anmerkung, seit Juni 1989 umbenannt in Myanmar)
1.Ziffer eins In Hinblick auf Artikel VI macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in dem genannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fall von Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen, die innerhalb des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Union entzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.In Hinblick auf Artikel römisch sechs macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in dem genannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fall von Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen, die innerhalb des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Union entzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.
2.Ziffer 2 In Hinblick auf Artikel VIII macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannte Artikel auf die Union keine Anwendung finden soll.In Hinblick auf Artikel römisch acht macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannte Artikel auf die Union keine Anwendung finden soll.
VIII. Argentinien:römisch acht. Argentinien:
Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebiete bezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel XII erwähnt werden.Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebiete bezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel römisch zwölf erwähnt werden.
Artikel XII: Wenn eine andere Vertragschließende Partei die Anwendung der Konvention auf Gebiete erstreckt, die unter der Hoheit der Argentinischen Republik stehen, berührt diese Erstreckung in keiner Weise die Rechte der Republik.
IX. Marokko:römisch neun. Marokko:
In Hinblick auf Artikel VI ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß über Völkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden, marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.In Hinblick auf Artikel römisch sechs ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß über Völkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden, marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in solchen Fällen zugelassen werden, in denen die marokkanische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
In Hinblick auf Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einvernehmen der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.In Hinblick auf Artikel römisch neun erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einvernehmen der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Algerien
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch Artikel IX der Konvention, welcher die Gerichtsbarkeit in allen Streitigkeiten bezüglich der Konvention dem Internationalen Gerichtshof überträgt, nicht gebunden.Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch Artikel römisch neun der Konvention, welcher die Gerichtsbarkeit in allen Streitigkeiten bezüglich der Konvention dem Internationalen Gerichtshof überträgt, nicht gebunden.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß keine Bestimmung des Artikels VI der Konvention dahingehend ausgelegt werden soll, daß ihren Gerichten die Gerichtsbarkeit über Fälle von Völkermord oder über andere in Artikel III angeführte Handlungen, welche auf ihrem Gebiet begangen wurden, entzogen oder daß diese Gerichtsbarkeit ausländischen Gerichten übertragen wird.Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß keine Bestimmung des Artikels römisch sechs der Konvention dahingehend ausgelegt werden soll, daß ihren Gerichten die Gerichtsbarkeit über Fälle von Völkermord oder über andere in Artikel römisch drei angeführte Handlungen, welche auf ihrem Gebiet begangen wurden, entzogen oder daß diese Gerichtsbarkeit ausländischen Gerichten übertragen wird.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann als eine außergewöhnliche Maßnahme in Fällen anerkannt werden, in welchen die algerische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben hat.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels XII der Konvention nicht annimmt und vertritt die Auffassung, daß alle Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollen.Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels römisch zwölf der Konvention nicht annimmt und vertritt die Auffassung, daß alle Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollen.
Bahrain
In bezug auf Art. IX der Konvention erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß in Anwendung dieses Artikels die Unterbreitung eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung durch den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligter Parteien erforderlich ist.In bezug auf Artikel römisch neun, der Konvention erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß in Anwendung dieses Artikels die Unterbreitung eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung durch den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligter Parteien erforderlich ist.
Bangladesch:
Art. IX:"Art". IX:
Für die Unterbreitung eines Streitfalls zur Überprüfung durch den Internationalen Gerichtshof ist im Sinne dieses Artikels in jedem einzelnen Fall das Einvernehmen aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich.
CHINA
Vorbehalt:
„China erachtet sich durch Art. IX der Konvention als nicht gebunden.“„China erachtet sich durch Artikel römisch neun, der Konvention als nicht gebunden.“
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Art. IX der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Artikel römisch neun, der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Volksrepublik China am 17. Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Konvention mit dem von ihr abgegebenen Vorbehalt zu Art. IX mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Volksrepublik China am 17. Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Konvention mit dem von ihr abgegebenen Vorbehalt zu Artikel römisch neun, mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Deutsche Demokratische Republik:
Anläßlich ihres Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik folgende Vorbehalte erklärt:
Zu Artikel IX:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Untersuchung vorzulegen ist, und erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik in bezug auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich von Streitfällen über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Haltung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels römisch neun der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Untersuchung vorzulegen ist, und erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik in bezug auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich von Streitfällen über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Haltung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Zu Artikel XII:
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie die Fassung des Artikels XII der Konvention nicht anerkennen kann und der Auffassung ist, daß die Konvention auch auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßte.“„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie die Fassung des Artikels römisch zwölf der Konvention nicht anerkennen kann und der Auffassung ist, daß die Konvention auch auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßte.“
Finnland
(Anm.: Der Vorbehalt zu Art. 47 wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen).Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel 47, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 240 aus 1999, zurückgezogen).
Indien
„Bezüglich Art. IX der Konvention erklärt die Regierung von Indien, daß zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.“„Bezüglich Artikel römisch neun, der Konvention erklärt die Regierung von Indien, daß zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.“
DEMOKRATISCHER JEMEN
Vorbehalt:
„Durch den Beitritt zu dieser Konvention erachtet sich der Demokratische Jemen durch Art. IX der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, als nicht gebunden. Er erklärt, daß zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention in jedem einzelnen Fall das ausdrückliche Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.“„Durch den Beitritt zu dieser Konvention erachtet sich der Demokratische Jemen durch Artikel römisch neun, der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, als nicht gebunden. Er erklärt, daß zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention in jedem einzelnen Fall das ausdrückliche Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.“
Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien:
Die Bundesrepublik Jugoslawien erachtet sich nicht an Art. IX der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes gebunden und daher, bevor eine Streitigkeit, bei der die Bundesrepublik Jugoslawien Partei ist, der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs ordnungsgemäß gemäß dieses Artikels unterbreitet wird, ist die eigene und ausdrückliche Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien in jedem Fall erforderlich.Die Bundesrepublik Jugoslawien erachtet sich nicht an Artikel römisch neun, der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes gebunden und daher, bevor eine Streitigkeit, bei der die Bundesrepublik Jugoslawien Partei ist, der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs ordnungsgemäß gemäß dieses Artikels unterbreitet wird, ist die eigene und ausdrückliche Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien in jedem Fall erforderlich.
Malaysia Vorbehalt:
„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung Malaysias erforderlich ist.“„Betreffend Artikel römisch neun, der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung Malaysias erforderlich ist.“
Interpretative Erklärung:
„Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind.“„Daß die in Artikel römisch sieben, enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind.“
Mongolei:
Anläßlich ihres Beitrittes hat die Mongolei folgende Vorbehalte erklärt:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1994, zurückgezogen)
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik erklärt, daß sie nicht in der Lage ist, Artikel XII der Konvention zuzustimmen, und ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des angeführten Artikels auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete einschließlich Treuhandgebiete zu erstrecken wären.“Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik erklärt, daß sie nicht in der Lage ist, Artikel römisch zwölf der Konvention zuzustimmen, und ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des angeführten Artikels auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete einschließlich Treuhandgebiete zu erstrecken wären.“
Montenegro
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Erklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt (siehe Bundesrepublik Jugoslawien).
Portugal:
Portugal legt Art. VII dahingehend aus, daß es die darin enthaltene Verpflichtung, wonach die Auslieferung zu bewilligen ist, in solchen Fällen anerkennt, bei denen eine Auslieferung durch die Verfassung und andere innerstaatliche Gesetze Portugals nicht verboten ist. Portugal hat am 16. September 1999 den Geltungsbereich der Konvention auf Macao ausgedehnt.Portugal legt Artikel römisch sieben, dahingehend aus, daß es die darin enthaltene Verpflichtung, wonach die Auslieferung zu bewilligen ist, in solchen Fällen anerkennt, bei denen eine Auslieferung durch die Verfassung und andere innerstaatliche Gesetze Portugals nicht verboten ist. Portugal hat am 16. September 1999 den Geltungsbereich der Konvention auf Macao ausgedehnt.
Ruanda
(Anm.: Der Vorbehalt zu Art. IX wurde mit BGBl. III Nr. 271/2013 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2013, zurückgezogen.)
Singapur Vorbehalt:
„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Singapur beteiligt ist, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung Singapurs erforderlich ist.“„Betreffend Artikel römisch neun, der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Singapur beteiligt ist, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung Singapurs erforderlich ist.“
Slowakei
Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Art. XII erneuert.Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Artikel römisch zwölf, erneuert.
Spanien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Art. IX wurde mit BGBl. III Nr. 271/2013 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2013, zurückgezogen.)
Tschechische Republik
Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Art. XII erneuert.Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Artikel römisch zwölf, erneuert.
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen.)Anmerkung, Der Vorbehalt zu Artikel römisch neun wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1994, zurückgezogen.)
Venezuela
Venezuela hat folgende Vorbehalte erklärt:
„Bezüglich Artikel VI wird festgestellt, daß keine Entscheidung eines internationalen Strafgerichtes, vor dem Venezuela Partei ist, als gültig anerkannt wird, wenn Venezuela nicht vorher ausdrücklich die Zuständigkeit dieses internationalen Gerichtes anerkannt hat.„Bezüglich Artikel römisch sechs wird festgestellt, daß keine Entscheidung eines internationalen Strafgerichtes, vor dem Venezuela Partei ist, als gültig anerkannt wird, wenn Venezuela nicht vorher ausdrücklich die Zuständigkeit dieses internationalen Gerichtes anerkannt hat.
Bezüglich Artikel VII wird festgestellt, daß das in Venezuela geltende Recht die Auslieferung von venezuelanischen Staatsangehörigen nicht gestattet.Bezüglich Artikel römisch sieben wird festgestellt, daß das in Venezuela geltende Recht die Auslieferung von venezuelanischen Staatsangehörigen nicht gestattet.
Bezüglich Artikel IX wird erklärt, daß eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof nur dann als rechtsgültig unterbreitet angesehen wird, wenn dies mit Zustimmung Venezuelas erfolgt, wozu in jedem einzelnen Falle vorher ausdrücklich ein entsprechendes Übereinkommen geschlossen werden muß.“Bezüglich Artikel römisch neun wird erklärt, daß eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof nur dann als rechtsgültig unterbreitet angesehen wird, wenn dies mit Zustimmung Venezuelas erfolgt, wozu in jedem einzelnen Falle vorher ausdrücklich ein entsprechendes Übereinkommen geschlossen werden muß.“
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt einen Vorbehalt zu Art. IX betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien auf Ersuchen jeder Streitpartei im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Erfüllung dieser Konvention an den Internationalen Gerichtshof.Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt einen Vorbehalt zu Artikel römisch neun, betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien auf Ersuchen jeder Streitpartei im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Erfüllung dieser Konvention an den Internationalen Gerichtshof.
Vereinigte Staaten
Vorbehalte:
„(1)Absatz eins,Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall an dem die Vereinigten Staaten als Partei beteiligt sind, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung der Vereinigten Staaten erforderlich ist.Betreffend Artikel römisch neun, der Konvention, daß, bevor ein Streitfall an dem die Vereinigten Staaten als Partei beteiligt sind, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung der Vereinigten Staaten erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Daß nichts in der Konvention gesetzgeberische oder andere Handlungen seitens der Vereinigten Staaten verlangt oder zuläßt, die gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, wie diese von den Vereinigten Staaten ausgelegt wird, verboten sind.“
Interpretative Erklärungen:
„(1)Absatz eins,Daß der Begriff,in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören', wie in Art. II angeführt, bedeutet, die spezifische Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise durch die in Art. II angeführten Handlungen zu zerstören.Daß der Begriff,in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören', wie in Artikel römisch zwei, angeführt, bedeutet, die spezifische Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise durch die in Artikel römisch zwei, angeführten Handlungen zu zerstören.
(2)Absatz 2,Daß der Begriff,seelischer Schaden' in Art. II (b) eine dauernde Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten durch Drogen, Folter oder ähnliche Methoden bedeutet.Daß der Begriff,seelischer Schaden' in Artikel römisch zwei, (b) eine dauernde Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten durch Drogen, Folter oder ähnliche Methoden bedeutet.
(3)Absatz 3,Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind, und nichts in Art. VI beeinträchtigt das Recht eines jeden Staates, jeden seiner Staatsbürger für außerhalb eines Staates begangene Taten vor seine eigenen Gerichte zu stellen.Daß die in Artikel römisch sieben, enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind, und nichts in Artikel römisch sechs, beeinträchtigt das Recht eines jeden Staates, jeden seiner Staatsbürger für außerhalb eines Staates begangene Taten vor seine eigenen Gerichte zu stellen.
(4)Absatz 4,Daß Taten im Zuge eines bewaffneten Konflikts, die ohne die in Art. II verlangte spezifische Absicht begangen werden, nicht ausreichen, um den Tatbestand des Völkermordes im Sinne dieser Konvention zu erfüllen.Daß Taten im Zuge eines bewaffneten Konflikts, die ohne die in Artikel römisch zwei, verlangte spezifische Absicht begangen werden, nicht ausreichen, um den Tatbestand des Völkermordes im Sinne dieser Konvention zu erfüllen.
(5)Absatz 5,Daß die Vereinigten Staaten in bezug auf die Verweisung an ein internationales Strafgericht in Art. VI der Konvention erklären, sich das Recht vorzubehalten, ihre Teilnahme an einem solchen Gericht nur durch einen Vertrag zu bewirken, der eigens zu diesem Zweck mit Beratung und Zustimmung des Senats abgeschlossen wird.“Daß die Vereinigten Staaten in bezug auf die Verweisung an ein internationales Strafgericht in Artikel römisch sechs, der Konvention erklären, sich das Recht vorzubehalten, ihre Teilnahme an einem solchen Gericht nur durch einen Vertrag zu bewirken, der eigens zu diesem Zweck mit Beratung und Zustimmung des Senats abgeschlossen wird.“
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Art. IX der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Artikel römisch neun, der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
VIETNAM
Vorbehalt:
„Vietnam erachtet sich durch Art. IX der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, als nicht gebunden. Vietnam vertritt hingegen den Standpunkt, daß, hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Beilegung der in Art. IX angeführten Streitigkeiten, das Einvernehmen aller an den Streitfällen, ausgenommen solche strafrechtlicher Natur, beteiligten Parteien erforderlich ist, damit ein bestimmter Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden kann.“„Vietnam erachtet sich durch Artikel römisch neun, der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, als nicht gebunden. Vietnam vertritt hingegen den Standpunkt, daß, hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Beilegung der in Artikel römisch neun, angeführten Streitigkeiten, das Einvernehmen aller an den Streitfällen, ausgenommen solche strafrechtlicher Natur, beteiligten Parteien erforderlich ist, damit ein bestimmter Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden kann.“