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BGBl. Nr. 91/1958

kundgemacht 09.05.1958 RIS↗
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1958× zu Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 17.06.1958 · idF BGBl. Nr. 91/1958 Art. 16↗RIS↗

Artikel römisch sechzehn

Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschließenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.

Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehemen sind.