BGBl. Nr. 91/1958
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel römisch sechzehn
Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschließenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.
Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehemen sind.