Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäß Artikel römisch elf eingegangen sind;
BGBl. Nr. 91/1958
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel römisch elf erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung:
- Litera a
- Litera bMitteilungen, die gemäß Artikel römisch zwölf eingegangen sind;
- Litera cden Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäß Artikel römisch dreizehn in Kraft tritt;
- Litera dKündigungen, die gemäß Artikel römisch vierzehn eingegangen sind;
- Litera eAußerkrafttreten der Konvention gemäß Artikel römisch fünfzehn;
- Litera fMitteilungen, die gemäß Artikel römisch sechzehn eingegangen sind.