Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 91/1958

kundgemacht 09.05.1958 RIS↗
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1958× zu Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 17.06.1958 · idF BGBl. Nr. 91/1958 Art. 17↗RIS↗

Artikel römisch siebzehn

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel römisch elf erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung:

  1. Litera a
    Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäß Artikel römisch elf eingegangen sind;
  2. Litera b
    Mitteilungen, die gemäß Artikel römisch zwölf eingegangen sind;
  3. Litera c
    den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäß Artikel römisch dreizehn in Kraft tritt;
  4. Litera d
    Kündigungen, die gemäß Artikel römisch vierzehn eingegangen sind;
  5. Litera e
    Außerkrafttreten der Konvention gemäß Artikel römisch fünfzehn;
  6. Litera f
    Mitteilungen, die gemäß Artikel römisch sechzehn eingegangen sind.