BGBl. Nr. 91/1958
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel römisch achtzehn
Das Original dieser Konvention wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel römisch elf erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt.