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BGBl. Nr. 91/1958

kundgemacht 09.05.1958 RIS↗
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1958× zu Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 17.06.1958 · idF BGBl. Nr. 91/1958 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.