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BGBl. Nr. 91/1958

kundgemacht 09.05.1958 RIS↗
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Kundmachung BGBl. Nr. 91/1958× zu Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 17.06.1958 · idF BGBl. Nr. 91/1958 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

Jede Vertragschließende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäß der Charta der Vereinten Nationen jene Maßnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen für geeignet erachten.