BGBl. Nr. 91/1958
91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Jede Vertragschließende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäß der Charta der Vereinten Nationen jene Maßnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen für geeignet erachten.