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BGBl. Nr. 126/1959

kundgemacht 22.05.1959 RIS↗
126. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. April 1959 über die Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1959× zu GOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 11 § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 22.05.1959 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 126/1959 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 22↗RIS↗

Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen

Paragraph 22,

Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.

In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.

Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (Paragraph 74, der Strafprocessordnung; Paragraphen 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.