Absatz eins,Haben Verlobte in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 ohne Eheschließung in der gesetzlichen Form vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft in Österreich eine Trauung erwirkt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als an dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt.
BGBl. Nr. 208/1959
208. Bundesgesetz: Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen.
Bundesgesetz vom 16. September 1959 über die Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Haben solche Verlobte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als an dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt.