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BGBl. Nr. 208/1959

kundgemacht 08.10.1959 RIS↗
208. Bundesgesetz: Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen.
Bundesgesetz vom 16. September 1959 über die Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 208/1959× zu Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 09.10.1959 · idF BGBl. Nr. 208/1959 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Entscheidungen nach Paragraph eins, wirken hinsichtich des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts nur für die Zeit ab Antragstellung, hinsichtlich der Bezüge, auf die ein Ehegatte aus dem Bestand der Ehe mit dem anderen gegen Dritte Anspruck hat, auch für die der Antragstellung vorangegangenen drei Jahre.