Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 211/1959

kundgemacht 08.10.1959 RIS↗
211. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Bundesgesetz vom 18. September 1959, betreffend die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 211/1959× zu Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 09.10.1959 · idF BGBl. Nr. 211/1959 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen.