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BGBl. Nr. 2/1959

kundgemacht 05.01.1959 RIS↗
2. Bundesgesetz: Versicherungsvertragsgesetz 1958.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958).
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1959× zu VersVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 06.04.1959 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 2/1959 · danach: BGBl. Nr. 509/1994 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
  2. Absatz 2,Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
  3. Absatz 3,Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.