BGBl. Nr. 300/1959
300. Bundesgesetz: Einige Änderungen und Ergänzungen des Bundesgesetzes, mit dem einige weitere Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, betreffend einige Änderungen und Ergänzungen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1958, BGBl. Nr. 294, mit dem einige weitere Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
4
§ 0↗RIS↗
§ 4geändert
§ 4.
Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1959 1960 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1959 1960 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.