BGBl. Nr. 73/1959
73. Bundesgesetz: Förderung der Atomforschung.
Bundesgesetz vom 18. März 1959 zur Förderung der Atomforschung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Eine Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken durch die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, nicht zu erheben, wenn die erworbenen Grundstücke binnen zwei Jahren dauernd der Atomforschung gewidmet werden.