BGBl. Nr. 294/1960
294. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Dezember 1960, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 522hneu
Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung.
Paragraph 522 h,
Die nicht nach festen Beträgen bemessenen Renten aus der Unfallversicherung sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Anlage 8 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1960.