BGBl. Nr. 313/1960
313. Kundmachung: Aufhebung des § 93 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Dezember 1960 über die Aufhebung des § 93 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 93aufgehoben
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.
Paragraph 93,
Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenrente mit einem Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zusammen, so ruht der Grundbetrag des Rentenanspruches bei Renten aus eigener Pensionsversicherung mit dem Betrage von 239 S, bei Hinterbliebenenrenten mit dem Betrage von 147 S monatlich.