Absatz 2,Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Vorraussetzungen des Absatz eins,, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
BGBl. Nr. 58/1960
58. Bundesgesetz: Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.
Bundesgesetz vom 17. Feber 1960 über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 180aneu
Bewilligung.
Paragraph 180 a, (1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.