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BGBl. Nr. 58/1960

kundgemacht 10.03.1960 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.
Bundesgesetz vom 17. Feber 1960 über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.
Kundmachung BGBl. Nr. 58/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 9 § 0↗RIS↗
§ 180aneu
in Kraft 01.07.1960 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 58/1960 · danach: BGBl. I Nr. 58/2004 § 180a↗RIS↗

Bewilligung.

Paragraph 180 a, (1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.

  1. Absatz 2,Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Vorraussetzungen des Absatz eins,, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.