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BGBl. Nr. 58/1960

kundgemacht 10.03.1960 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.
Bundesgesetz vom 17. Feber 1960 über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt.
Kundmachung BGBl. Nr. 58/1960× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 9 § 0↗RIS↗
§ 185neu
in Kraft 01.07.1960 – 31.01.2013 · idF BGBl. Nr. 58/1960 · danach: BGBl. I Nr. 15/2013 § 185↗RIS↗

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.
  2. Absatz 2,Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem Paragraph 182, erloschen sind, wieder auf.
  3. Absatz 3,Mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen, als wären sie nicht eingetreten.