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BGBl. Nr. 86/1960

kundgemacht 15.04.1960 RIS↗Parlament↗
86. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1960.
Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens neuerlich abgeändert wird (Apothekengesetznovelle 1960).
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1960× zu ApoG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 1 § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 16.04.1960 – 28.03.2024 · idF BGBl. Nr. 86/1960 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Regelung des Betriebes - Arzneitaxe.

Insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bereits Vorschriften über den Betrieb der Apotheken enthalten, hat die Regelung dieses Betriebes im Verordnungswege zu erfolgen.

Hiezu gehört insbesondere die Erlassung von Vorschriften darüber, welche Artikel in einer Apotheke geführt werden dürfen und welche Artikel vorrätig gehalten werden müssen, ferner die Festsetzung des Maximalpreises für die vorbezeichneten Artikel und deren Verpackung sowie die Bestimmung des Maximalentgeltes für die im Betriebe der Apotheke geleisteten Arbeiten (Arzneitaxe).

Bei der Erlassung der Arzneitaxe ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bedarf der öffentlichen Armenversorgung, für den Bedarf von Kranken- und Humanitätsanstalten und Krankenkassen sowie für Personen, deren Armut durch ein behördliches Zeugnis bestätigt ist, Bedacht zu nehmen.