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BGBl. Nr. 100/1961

kundgemacht 21.04.1961 RIS↗
100. Bundesgesetz: Verfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter.
Bundesgesetz vom 22. März 1961, womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden.
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1961× zu Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 22.04.1961 · idF BGBl. Nr. 100/1961 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung von Vermögensverlusten der in Absatz 3, genannten Art, die politisch Verfolgte erlitten haben, einen Betrag im Schillinggegenwert von 6 Millionen US-Dollar zuzüglich 10 Prozent pauschalierter Verwaltungskosten zu widmen.
  2. Absatz 2,Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds hat die Aufgaben, nach Maßgabe seiner Statuten Zuwendungen an physische Personen zu leisten, die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten oder Interessen in Österreich waren, die unter die in Absatz 3, angeführten Kategorien fallen und zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gegen den Eigentümer Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen schon zurückgegeben oder wiederhergestellt worden sind.
  3. Absatz 3,Zuwendungen sind in den Statuten für folgende Kategorien von verlorenen Vermögen vorzusehen:
    1. Litera a
      Guthaben auf Bankkonten,
    2. Litera b
      Wertpapiere,
    3. Litera c
      Bargeld,
    4. Litera d
      Hypothekarforderungen,
    5. Litera e
      Entrichtung von diskriminierenden Abgaben.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
  5. Absatz 5,Die dem Fonds gewidmeten Mittel sind in folgenden Teilbeträgen flüssig zu machen:
    An dem auf die Errichtung des Fonds folgenden Werktag
    30 Millionen Schilling;
    vom 1. Juni 1961 bis einschließlich 1. September 1962 am 1. eines jeden dritten Monates
    je 20 Millionen Schilling;
    am 1. Dezember 1962 der sich ergebende restliche Schillingbetrag.