Absatz eins,Die Kosten der Kurse sind von der veranstaltenden Stelle zu tragen.
BGBl. Nr. 102/1961
102. Bundesgesetz: Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.
Bundesgesetz vom 22. März 1961, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Paragraph 46,
- Absatz 2,Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (Paragraph 52, Absatz 2,) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.