Absatz eins,Im Falle von Streitigkeiten über Ausfolgungsansprüche gemäß Paragraphen 7 und 8 haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
BGBl. Nr. 133/1961
133. Bundesgesetz: 4. Rückstellungsanspruchsgesetz.
Bundesgesetz vom. 17. Mai 1961 über die Erhebung von Ansprüchen der Auffangorganisationen auf Rückstellung von Vermögen nach den Rückstellungsgesetzen (4. Rückstellungsanspruchsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
- Absatz 2,Das Gericht kann auf Parteiantrag oder von Amts wegen die beim Bundesministerium für Finanzen erliegenden Unterlagen, insbesondere Anmeldungen, die unter Bezugnahme auf Artikel 25 oder 26 des Staatsvertrages eingebracht worden sind, zu Beweiszwecken heranziehen.