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BGBl. Nr. 133/1961

kundgemacht 09.06.1961 RIS↗
133. Bundesgesetz: 4. Rückstellungsanspruchsgesetz.
Bundesgesetz vom. 17. Mai 1961 über die Erhebung von Ansprüchen der Auffangorganisationen auf Rückstellung von Vermögen nach den Rückstellungsgesetzen (4. Rückstellungsanspruchsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 133/1961× zu 4. Rückstellungsanspruchsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

4. Rückstellungsanspruchsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 10.06.1961 · idF BGBl. Nr. 133/1961 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Falle von Streitigkeiten über Ausfolgungsansprüche gemäß Paragraphen 7 und 8 haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann auf Parteiantrag oder von Amts wegen die beim Bundesministerium für Finanzen erliegenden Unterlagen, insbesondere Anmeldungen, die unter Bezugnahme auf Artikel 25 oder 26 des Staatsvertrages eingebracht worden sind, zu Beweiszwecken heranziehen.