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BGBl. Nr. 155/1961

kundgemacht 30.06.1961 RIS↗Parlament↗
155. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Bundesverfassungsgesetz vom 25. Mai 1961, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 abgeändert wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1961× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 121geändertAbs 2
in Kraft 14.08.1948 – 30.06.1961 · idF BGBl. Nr. 143/1948 · danach: BGBl. Nr. 155/1961 Art. 121↗RIS↗
in Kraft 01.07.1961 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 155/1961 · danach: BGBl. Nr. 212/1986 Art. 121↗RIS↗
Fünftes Hauptstück.
Rechnungs- und Gebarungskontrolle.
Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor. Der Inhalt des Bundesrechnungsabschlusses darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat veröffentlicht werden.
(3) Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.