Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 121Artikel 121
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Fünftes Hauptstück.
Rechnungs- und Gebarungskontrolle.
Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
(2)Absatz 2,Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3)Absatz 3,Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.
Schlagworte
Gebarungskontrolle, Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche
Wirtschaft, Rechnungsabschluß, Bundesschuld, Rechnungshofpräsident,
Vizepräsident, Gemeindeverband, Rechnungskontrolle, Land
Dokumentnummer
NOR12003717
alte Dokumentnummer
N1194812213T