Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 121Artikel 121
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Fünftes Hauptstück.
Rechnungskontrolle des Bundes.
Artikel 121.
(1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen übertragen werden, an denen der Bund finanziell beteiligt ist.
(2)Absatz 2,Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3)Absatz 3,Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden) sind, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.
Schlagworte
Gebarungskontrolle, Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche
Wirtschaft, Beteiligung, Rechnungsabschluß, Finanzschuld,
Bundesschuld, Rechnungshofpräsident
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002796
alte Dokumentnummer
N1193018929R