BGBl. Nr. 159/1961
159. Bundesgesetz: 2. Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Bundesgesetz vom 14. Juni 1961, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird (2. Novelle zur Abgabenexekutionsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1961,, zu den Paragraphen 55, Ziffer 4 und 57, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,)
Paragraph 2,
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angeordnete Pfändung beschränkt sich für Leistungen, die nach dem Ersten des auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Monates zu entrichten sind, auf die nach diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag des Abgabenschuldners hat die Abgabenbehörde, die die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung entsprechend zu ändern. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalte der früheren Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm die geänderte Pfändungsverfügung zugestellt wird.