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BGBl. Nr. 162/1961

kundgemacht 30.06.1961 RIS↗
162. Verordnung: Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1961, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden.
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.1961 · idF BGBl. Nr. 162/1961 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Für im Paragraph 16, Absatz eins, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, soweit dies nicht durch Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 162, geschehen ist, wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955 von mehr als 9000 S bis einschließlich 15.000 S
    1. Litera a
      wenn nach dem 31. Dezember 1960 bis einschließlich 30. Juni 1963 eine Entschädigung angeboten wurde und keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande gekommen ist oder eine Finanzlandesdirektion auf einen Antrag schriftlich erklärt hat, daß eine Entschädigung nicht angeboten werden kann, der Tag, an dem das Anbot oder die ablehnende schriftliche Erklärung der Finanzlandesdirektion vom Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten empfangen wurde,
    2. Litera b
      wenn bis 30. Juni 1963 keine Entschädigung angeboten oder eine ablehnende schriftliche Erklärung der Finanzlandesdirektion vom Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten nicht empfangen wurde, der 1. Juli 1963.
  2. Ziffer 2
    Für Personen mit Einkünften im Jahre 1955 von mehr als 15.000 S
    1. Litera a
      bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera a, der dort genannte Termin,
    2. Litera b
      bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera b, der 1. Oktober 1963.