Absatz 2,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Paragraph 33, Absatz 2, ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L nicht anzuwenden.
BGBl. Nr. 165/1961
165. Bundesgesetz: 3. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Bundesgesetz vom 21. Juni 1961, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (3. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L
Paragraph 48, (1) Die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.