BGBl. Nr. 166/1961
166. Bundesgesetz: Abänderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
Bundesgesetz vom 21. Juni 1961, mit dem das Liegenschaftsteilungsgesetz abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16, Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.